ungetreue Geschäftsbesorgung | Vermögen
Erwägungen (18 Absätze)
E. 2 A.
X. wurde am F. in G. geboren und wuchs dort zusammen mit einer
Schwester und zwei älteren Brüdern bei seinen Eltern in geordneten Familienver-
hältnissen auf. In G. besuchte er sechs Jahre die Primarschule und anschliessend
die Sekundar- und die Oberrealschule, die er im Jahr 1961 mit der Matura Typus C
beendete. Anschliessend folgte ein Studium der Bauingenieurwissenschaften an
der ETH, welches X. 1965 erfolgreich abschloss. In der Folge war er während acht
Jahren als Bauingenieur bzw. als Unternehmensberater bei verschiedenen Baufir-
men tätig. Danach absolvierte er bei der IMED in Lausanne eine Managementschu-
lung. Es folgte eine einjährige Tätigkeit als Unternehmensberater bei der Firma H.
und anschliessend eine dreijährige Tätigkeit bei der Firma I. AG in AC. als stellver-
tretender Verkaufsleiter. Im Jahr 1980 machte sich X. im Bereich Bauingenieurwe-
sen selbständig, anfänglich im Rahmen einer Einzelfirma und ab 1983 in der A. AG
Seit 1996 arbeitete er im Auftragsverhältnis für die A. AG sowie für andere Auftrag-
geber. Mit finanzieller Unterstützung gründete er im Februar 2003 die J. AG, deren
Verwaltungsrat und Geschäftsführer er heute noch ist. Eigenen Angaben zufolge
verdient X. mit seiner derzeitigen Tätigkeit weniger als Fr. 2'000.-- monatlich und
verfügt über kein Vermögen; hingegen habe er gegenüber seiner Ex-Frau Alimen-
tenschulden in der Höhe von beinahe Fr. 200'000.--. Nach Auskunft der Steuerver-
waltung des Kantons Graubünden vom 29. Juni 2004 erzielte X. im Jahr 2002 ein
steuerbares Einkommen von Fr. 16'400.--. Über steuerbares Vermögen verfügte er
nicht.
Im Jahre 1976 verheiratete sich X. mit K.. Aus dieser Ehe, die im Jahr 1996
geschieden wurde, gingen in den Jahren 1979, 1985 und 1987 drei Kinder hervor.
Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Eintragung verzeich-
net: Am 3. November 1999 verurteilte ihn der Kantonsgerichtsausschuss Graubün-
den wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie Vernachlässi-
gung von Unterhaltspflichten zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, wobei ihm
der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt
wurde. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 7. Juli 2004
geniesst X. in seiner Wohngemeinde L. einen guten Ruf.
B.
Am 3. April 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen
X. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung und weiteren De-
likten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung.
Die Schlussverfügung wurde am 11. März 2004 erlassen. Am 22. Juli 2004 erging
eine Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, worin die
E. 3 Strafuntersuchung gegen X. wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von
C. sowie Datenbeschädigung zum Nachteil der A. AG eingestellt wurde. Mit Verfü-
gung vom 26. Juli 2004 wurde X. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss
Art. 158 Ziff. 2 StGB sowie mehrfacher versuchter ungetreuer Geschäftsbesorgung
gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Anklagezu-
stand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichts Landquart erhobenen Anklage
liegt gemäss Anklageschrift vom 26. Juli 2004 der folgende Sachverhalt zu Grunde:
„X. wird angeklagt
der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB sowie der
mehrfachen versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158
Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 SGB.
1.
Aufgrund eines Zusammenarbeitsvertrages zwischen der A. AG, M.,
und X. vom 12. Februar 1998 erbrachte X. als Geschäftsführer für den
Bereich Technik verschiedene Ingenieurleistungen namens und im Auf-
trag der A. AG. Diese Zusammenarbeit wurde aufgrund eines gestörten
Vertrauensverhältnisses von der A. AG am 15. Februar 2003 (Mitteilung
an X. am 17. Februar 2003) per sofort aufgelöst.
Im Rahmen der erwähnten Zusammenarbeit erbrachte X. für die N. im
Zusammenhang mit mehreren Projekten in P./S. (O.), Q./S. (R.) sowie
T. (U.) diverse Ingenieurleistungen (statische Fassadenberechnungen)
und stellte diese im Namen der A. AG der Auftraggeberin in Rechnung.
Per 31. Dezember 2002 betrug der Wert der ausstehenden Forderun-
gen für die erwähnten Ingenieurleistungen CHF 69'609.90, per 18. Ja-
nuar 2003 CHF 72'000.--. Mit E-Mail-Schreiben vom 1. März 2003 wies
X. den General Manager der V. (Gesellschaft, welche im Auftrag der N.
arbeitete), B., an, Rechnungen für die erbrachten Ingenieurleistungen in
Zukunft nicht mehr an die A. AG, sondern an die Einzelfirma X. zu be-
zahlen („… make payments exclusively to the bank accounts indicated
on the new invoices sent to you on behalf of my own private company“).
Bis Ende 2003 erbrachte die V. weder der A. AG noch X. irgendwelche
Zahlungen.
Akten:
act. 4.1, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6, 4.14 - 4.16, 4.22, 4.24, 4.39, 4.56,
4.73.50, 4.82
2.
Seinen eigenen Angaben zufolge wies der Angeklagte nach Auflösung
der Zusammenarbeit mit der A. AG auch die Firma W. (Y./A) sowie die
Z. AG (AA./D) auf dieselbe Weise wie unter Ziff. 1 dargestellt an, von
der A. AG gestellte Rechnungen in Höhe von ca. CHF 16'000.-- (W.)
bzw. ca. CHF 1'750.-- (Z. AG) an ihn bzw. an seine Einzelfirma J. AG
zu bezahlen. Die Firma Z. AG soll den Angaben des Angeklagten
zufolge in der Folge den erwähnten Betrag in Höhe von ca. CHF 1'750.--
bezahlt haben.
Akten: act. 4.22“
C.
Mit Urteil vom 17. November 2004, mitgeteilt am 20. Dezember 2004,
erkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt:
„1.
X. wird vollumfänglich von Schuld und Strafe freigesprochen.
E. 4 Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren. Dieselbe Frist sei in Bezug auf die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister anzusetzen.
E. 5 E.
Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsaus-
schuss von Graubünden fand am 4. Mai 2005 in Anwesenheit des Berufungsbe-
klagten X. und seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer,
statt. Die Berufungsklägerin wurde durch Untersuchungsrichter Dr. iur. Maurus
Eckert vertreten. Gegen die Zuständigkeit sowie gegen die Zusammensetzung des
Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache
legitimiert erklärte. Nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Person und zur
Sache nahmen die Parteivertreter zu ihren Berufungsanträgen, an denen sie voll-
umfänglich festhielten, Stellung.
In seinem Schlusswort führte der Angeklagte aus, er habe sich nach der
Scheidung vor einigen Jahren in einer Zwickmühle befunden. Man habe seiner Frau
das ganze Vermögen zugesprochen und ihn überdies zu hohen Unterhaltszahlun-
gen verpflichtet. In dieser Weise habe er unter dem Existenzminimum leben müssen
und habe zudem infolge des Ausscheidens aus der A. AG nur geringe Aussichten
auf eine Erwerbstätigkeit gehabt. In der Hoffnung, aus dieser Misere herauszukom-
men, habe er den Zusammenarbeitsvertrag mit der A. AG geschlossen, um über
Arbeit und eine Infrastruktur zu verfügen. Die neuen Eigner der A. AG hätten seine
Situation indes ausgenutzt und ihn unter anderem mit der Drohung der Liquidation
der AG unter Druck gesetzt. Ende 2002 sei die A. AG geplündert gewesen und habe
ihm seinen Lohn nicht mehr bezahlen können. Insgesamt besitze er gegenüber der
A. AG Forderungen in der Höhe von über Fr. 500'000.--. Schliesslich habe er sich
mit der Gründung einer eigenen Gesellschaft, der J. AG, aus der sklavenhaften Ab-
hängigkeit von der A. AG befreien können. Was die gegen ihn erhobenen Vorwürfe
betreffe, so habe er sich von mehreren Anwälten beraten lassen und sei aufgrund
dessen davon ausgegangen, dass die Verträge mit den arabischen Geschäftspart-
nern mit ihm und nicht mit der A. AG zustande gekommen seien. In diesem Zusam-
menhang reichte er ein Faxschreiben von B., General Manager N., ins Recht, in
welchem der Genannte bestätigte, dass sein Vertragspartner X. und nicht die A. AG
gewesen sei. Der Berufungsbeklagte hielt fest, dass er gegenüber B. in seinem ei-
genen Namen und nicht als Vertreter der A. AG aufgetreten sei. Was man ihm nun
vorwerfe, seien böswillige Unterstellungen. Er habe immer die Wahrheit gesagt und
so gehandelt, wie es ihm von seinen Anwälten geraten worden sei. Dagegen ent-
sprächen die Aussagen der Anzeigeerstatter nicht der Wahrheit. Sie stützten sich
überdies auf private und vertrauliche Daten. Die Strafanzeige sei nur erhoben wor-
den, um Zeit zu gewinnen, damit die A. AG seine Forderungen nicht begleichen
müsse. Er hoffe daher, dass das Gericht dem Antrag seines Verteidigers folge und
ihn freispreche.
E. 6 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Erläu-
terungen des Berufungsbeklagten, seines Rechtsvertreters und des Anklagevertre-
ters anlässlich der Berufungsverhandlung sowie auf die Erwägungen im angefoch-
tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.a.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der
Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einle-
gen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist zu begründen und hat darzutun, welche
Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil
oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen An-
forderungen vermag die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft zu genügen.
b.
In der Vernehmlassung vom 21. Februar 2005 beantragte der amtliche
Verteidiger des Berufungsbeklagten die Prüfung der Frage, ob die Berufung von der
Staatsanwaltschaft fristgerecht erhoben worden sei. Sofern das Urteil des Bezirks-
gerichts nämlich wie beim Berufungsbeklagten am 21. Dezember 2004 eingegan-
gen sei, erweise sich die Eingabe vom 11. Januar 2005 als verspätet.
Die Berufung ist gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO innert zwanzig Tagen seit der
schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Als massge-
bend für die Auslösung der Frist erweist sich die Inempfangnahme des erstinstanz-
lichen Urteils. Die Mitteilung erfolgte gemäss Angabe auf dem Urteil des Bezirksge-
richts Landquart am 20. Dezember 2004, was bedeutet, dass der Entscheid den
Parteien bei Zustellung durch die Post frühestens am 21. Dezember 2004 zuging.
Diesfalls wäre die Berufung spätestens am 10. Januar 2005 der Schweizerischen
Post zu übergeben gewesen. Gemäss dem sich auf dem angefochtenen Urteil be-
findenden Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft sowie entsprechender Angabe
auf der Berufungsschrift ging der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart bei der
Staatsanwaltschaft indes nicht wie beim Berufungsbeklagten am 21. Dezember
2004, sondern erst am 22. Dezember 2004 ein. Dem Urteil waren nach Angabe des
Untersuchungsrichters anlässlich der Berufungsverhandlung sämtliche Untersu-
chungsakten beigelegt. In Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der Tatsache,
dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus vorkommen kann, dass
eine eingeschriebene (Paket-)Postsendung dem Empfänger - insbesondere
während der Weihnachtstage - nicht bereits an dem auf die Aufgabe folgenden Tag
E. 7 zugeht, erscheint es glaubhaft, dass das angefochtene Urteil bei der Staatsanwalt-
schaft erst einen Tag später als beim Berufungsbeklagten einging. Die Berufung,
die dem Kantonsgerichtsausschuss am 11. Januar 2005 überbracht wurde, ist da-
her als fristgerecht zu betrachten, und es ist darauf einzutreten.
c.
Auf Antrag des Berufungsbeklagten wurde am 4. Mai 2005 eine münd-
liche Berufungsverhandlung durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO). Der Kantonsge-
richtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und un-
eingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO).
2.a.
Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei-
chern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsge-
schäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und da-
durch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird nach Art. 158 Ziff. 2 StGB mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Täter im Sinne dieses
sog. Missbrauchstatbestands kann grundsätzlich jedermann sein, der - durch Ge-
setz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft - befugt ist, einen anderen zu ver-
treten, wobei es als ausreichend erscheint, wenn der Täter auch nur für ein einzel-
nes Rechtsgeschäft die Ermächtigung zur Vertretung eines anderen erhalten hat
(Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 122
u. 124 zu Art. 158 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-
kommentar, 2. Auflage, G. 1997, N 17 u. 19 zu Art. 158 StGB). Der Missbrauchstat-
bestand sanktioniert den Missbrauch einer bestehenden Ermächtigung und will den
Vertretenen hinsichtlich Situationen schützen, in welchen die Vertretungsmacht
(Aussenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinander fal-
len. Massgebliche Handlungssituation ist mithin, dass der Vertreter nach aussen
mehr kann, als er darf, d.h. der Missbrauch der Vertretungsvollmacht. Entsprechend
findet der Tatbestand keine Anwendung auf das Handeln ohne Ermächtigung, denn
hier kann den Täter keine Treuepflicht treffen (Niggli, a.a.O., N 125 zu Art. 158
StGB). Durch die gesetzliche Umschreibung von Art. 158 Ziff. 2 StGB, die von einer
Ermächtigung zur Vertretung spricht, wird auf ein Stellvertretungsverhältnis hinge-
wiesen. Nur im Rahmen des Stellvertretungsrechts kann von einer Ermächtigung
gemäss Missbrauchstatbestand gesprochen werden. Für ein Stellvertretungsver-
hältnis beziehungsweise für den Eintritt der Vertretungswirkung beim Vertretenen
bedarf es im Zivilrecht der Vertretungsmacht und des Handelns in fremdem Namen
(Guido Urbach, Die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, Diss.
G. 2002, S. 94 u. 116 f.). Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine
E. 8 Ermächtigung besteht, ist in erster Linie das Zivilrecht. Der Umfang der Ermächti-
gung beurteilt sich grundsätzlich nach dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft,
doch gilt anderes, wenn die Ermächtigung einem Dritten mitgeteilt wird, in welchem
Fall sich der Umfang der Ermächtigung nach Massgabe der erfolgten Mitteilung be-
urteilt (Niggli, a.a.O., N 126 zu Art. 158 StGB). Der Missbrauchstatbestand nach Art.
158 Ziff. 2 ZGB erfasst alle Konstellationen, in denen der Täter aufgrund einer Er-
mächtigung den Vertretenen rechtlich verpflichten kann, wobei die Fähigkeit, den
Vertretenen rechtlich zu binden, d.h. Vertretungswirkungen auszulösen, weiter ge-
hen kann, als die Ermächtigung selbst. Massgebliche Grundlage zur Bestimmung
dieser Fähigkeit sind nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen (Art. 33 Abs. 2 OR),
sondern auch die gesetzlich begründeten Wirkungen z.B. einer entsprechenden
Kundgabe durch den Vertretenen (Art. 33 Abs. 3 OR). Bei fehlender Mitteilung des
Widerrufs einer mitgeteilten Vollmacht, einer Konstellation, in der zivilrechtlich be-
trachtet keine Vollmacht besteht, aber aufgrund des Gutglaubensschutzes trotz feh-
lender Ermächtigung allenfalls dennoch rechtlich bindende Vertragswirkungen ent-
stehen können, erscheint daher primär massgeblich, ob der Täter über die Fähigkeit
verfügt, beim Vertretenen rechtlich bindende Wirkungen auszulösen (Niggli, a.a.O.,
N 138 ff. u. 144 zu Art. 158 StGB). Ein Teil der Lehre schliesst eine strafrechtlich
relevante Ermächtigung allerdings aus, wenn diese vom Zivilrecht aufgrund des
Gutglaubensschutzes simuliert wird, da der Gutglaubensschutz gerade darin be-
steht, die Vertretungswirkung trotz fehlender Vertretungsmacht eintreten zu lassen
(vgl. Urbach, S. 128, mit Hinweisen).
Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm zukommende Vertre-
tungsmacht dazu benutzt, seine Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, d.h.
gegen die wohlverstandenen Interessen des Vertretenen einzusetzen (Niggli,
a.a.O., N 144 zu Art. 158 StGB). Damit ein Missbrauch vorliegt, muss das täter-
schaftliche Handeln indes nicht nur pflichtwidrig, sondern auch rechtsgeschäftlich
wirksam sein (Urbach, a.a.O., S. 138). Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss
ein Vermögensschaden eintreten (Niggli, a.a.O., N 146 zu Art. 158 ZGB). In subjek-
tiver Hinsicht verlangt Art. 158 Ziff. 2 StGB Vorsatz, der sich insbesondere auf den
Missbrauch der Ermächtigung, die rechtliche bindende Wirkung des eigenen Ver-
tretungshandelns, die Verletzung der wohlverstandenen Interessen des Vertretenen
und den daraus resultierenden Vermögensschaden auf Seiten des Vertretenen be-
ziehen muss. Darüber hinaus ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung gefor-
dert (Niggli, a.a.O., N 148 f. zu Art. 158 StGB; Urbach, a.a.O., S. 141 f.).
E. 9 b.aa. In Ziffer 1 der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, eine versuchte un-
getreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB begangen zu haben, indem er Kunden der A. AG im arabischen Raum
angewiesen hat, seine als Vertreter der A. AG erbrachten Ingenieurleistungen nicht
der A. AG, sondern ihm selbst bzw. seiner eigenen Unternehmung zu bezahlen.
bb.
Aus den Akten geht hervor, dass zwischen der A. AG und X. am 12.
Februar 1998 ein Zusammenarbeitsvertrag (act. 4.3) geschlossen wurde. Gemäss
diesem Vertrag stellte die A. AG X. für eine monatliche Entschädigung von Fr.
1'500.-- ihre gesamte Infrastruktur zur Verfügung. X. selbst verpflichtete sich, für die
A. AG während 60 Arbeitsstunden im Monat Ingenieur-, Werkstatt und Büroarbeiten
zu erledigen, wofür er eine Entschädigung von monatlich Fr. 3'000.-- erhalten sollte.
Darüber hinaus sollte X. gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag für die A. AG spe-
zielle Einzelaufträge mit individuell festzusetzender Entschädigung ausführen.
Gemäss einem Anhang zu diesem Zusammenarbeitsvertrag vom 14. September
2002 (act. 4.24) nahm X. bei der A. AG zudem die Funktion eines Geschäftsführers
im Bereich Technik wahr. Mit dieser Funktion wird er auch im Protokoll der ausser-
ordentlichen Verwaltungsratssitzung der A. AG vom 18. Januar 2003 (act. 4.4.) und
ebenso auf seiner (ehemaligen) Visitenkarte (act. 4.23) genannt. Nach eigenen An-
gaben nahm X. zudem während einer mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwe-
senheit der Geschäftsführerin C. eine eigentliche Geschäftsführerfunktion wahr (vgl.
act. 4.40) und will in dieser Zeit über eine Vollmacht zur Vertretung der A. AG verfügt
haben (vgl. act. 4.56). Im Rahmen seiner Tätigkeit für die A. AG führte X. hinsichtlich
mehrerer Projekten in P./S. (O.), Q./S. (R.) sowie T. (U.) für die N. bzw. die V. Inge-
nieurleistungen aus. Diese Leistungen stellte X. im Namen der A. AG auf deren
Briefpapier in Rechnung (vgl. act. 4.14, 4.15 und 4.16 sowie act. 4.22). Per 31. De-
zember 2002 betrug der Wert der ausstehenden Forderungen Fr. 69'609.90, per 18.
Januar 2003 Fr. 72'000.-- (vgl. act. 4.4).
Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 (act. 4.5) wurde X. vom Rechtsvertreter
der A. AG mitgeteilt, dass der Zusammenarbeitsvertrag mit ihm gemäss Beschluss
des Verwaltungsrats der A. AG vom 15. Februar 2003 infolge eines gestörten Ver-
trauensverhältnisses per sofort aufgelöst sei. X. dürfe sich in seiner Tätigkeit infolge
dieser Auflösung nicht mehr auf die A. AG berufen oder in deren Namen auftreten.
Jeglichen Missverständnissen über die Vertretungsbefugnis bei Vertragspartnern
und Kundschaft der A. AG sei entgegenzutreten. Diese würden über das Ausschei-
den von X. informiert. Auch X. selbst kündigte gemäss Schreiben vom 17. März
2003 den Zusammenarbeitsvertrag (act. 4.73/42). Mit Schreiben vom 1. März 2003
E. 10 (act. 4.6, 4.73/49) richtete sich X. an B., General Manager der V., und gab bekannt,
dass seine Einzelfirma in der Vergangenheit als Subunternehmer der A. AG den
grössten Teil der Ingenieur- und Beratungsarbeiten erbracht habe und er zudem mit
der technischen Geschäftsführung der A. AG beauftragt gewesen sei. Nun besitze
seine eigene Unternehmung erhebliche finanzielle Forderungen gegen die A. AG.
Die genannte Unternehmung behaupte jetzt, er sei nicht berechtigt gewesen, für sie
Verträge abzuschliessen. Dies bedeute, dass die mündlich geschlossenen Verträge
betreffend R. und T. U. nicht mit der A. AG, sondern mit der Einzelfirma X. abge-
schlossen worden seien. Obwohl die A. AG ihn mehrmals angehalten habe, die Ar-
beiten für R. und U. T. zu stoppen, werde er seine Tätigkeit an diesen Projekten
fortführen. Er bitte ihn (B.) um eine kurze Bestätigung, dass die entsprechenden
Verträge mit der Einzelfirma X. geschlossen worden seien. Er werde ihm neue
Rechnungen schicken und ersuche ihn, alle offenen Rechnungen der A. AG weg-
zuwerfen und Zahlungen ausschliesslich auf das von ihm in den neuen Rechnungen
bezeichnete Bankkonto seiner privaten Firma zu leisten. Er bitte ihn, die Zahlungen,
wenigstens zu einem Teil, so rasch wie möglich zu tätigen, da er ihm damit zu einem
Neustart in einer schwierigen Situation verhelfe. Im erwähnten Schreiben ersuchte
X. B. auch, keine Anfragen der A. AG mehr zu beantworten und einzig mit ihm in
Kontakt zu treten. Abschliessend hielt X. fest, dass er B. für die Zusammenarbeit
danke und er ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die neue Arbeitgeberin, die J. AG,
die bestmöglichen Dienstleistungen anbieten werde. Das Schreiben vom 1. März
2003 beinhaltete ferner einen Abtretungsvertrag.
cc.
Es ist nun zu prüfen, ob sich X. durch das genannte Verhalten, na-
mentlich das Schreiben an B. vom 1. März 2003, einer versuchten ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung schuldig gemacht hat. Wie einleitend erwähnt, muss, damit das
Tatbestandsmerkmal der Ermächtigung beim Missbrauchstatbestand erfüllt ist, ein
Stellvertretungsverhältnis vorliegen. Hierfür sowie für den Eintritt der Vertretungs-
wirkung beim Vertretenen bedarf es des Handelns in fremdem Namen sowie der
Vertretungsmacht. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass X. im besagten
Schreiben nicht im Namen der A. AG beziehungsweise als deren Stellvertreter, Be-
vollmächtigter oder Geschäftsführer auftrat, sondern in eigenem Namen, als X., A.
AG. Bereits unter diesem Gesichtspunkt kann daher nicht von einem Stellvertre-
tungsverhältnis gesprochen werden. Was die Frage der Vertretungsmacht betrifft,
so ist festzustellen, das der Zusammenarbeitsvertrag zwischen X. und der A. AG
am 15. Februar 2003 aufgelöst worden war, so dass X. im fraglichen Zeitpunkt, am
1. März 2003, unbestrittenermassen keinerlei Vertretungsbefugnisse für die A. AG
besass. Ob X. vor der Auflösung des Zusammenarbeitsvertrags eine Geschäftsfüh-
E. 11 rerstellung beziehungsweise eine Vertretungsbefugnis zukam, kann, wie bereits die
Vorinstanz festhielt, offen gelassen werden. Unter den gegebenen Umständen deu-
tet aber vieles auf das Bestehen einer Vertretungsbefugnis und entsprechend dar-
auf hin, dass die fraglichen Verträge zwischen der V. bzw. der N. und der A. AG
zustande gekommen sind und nicht mit X. selbst bzw. seiner Einzelfirma. So ging
offenbar einerseits die A. AG selbst davon aus, dass X. in ihrem Namen Verpflich-
tungen und Geschäfte eingegangen war, wurde er im Schreiben vom 17. Februar
2003 doch ausdrücklich aufgefordert, dieselben offen zu legen und sämtliche
Dienstleistungen, die er für ausländische Kunden erbracht habe, schriftlich auszu-
weisen sowie die entsprechenden Verträge und Notizen auszuhändigen. Auch deu-
tet das Schreiben von Rechtsanwalt D. an die E. AG vom 21. Februar 2003 (act.
4.67) darauf hin, dass die Berechtigung von X., im Namen der A. AG aufzutreten
und für diese Verpflichtungen einzugehen, mit der Auflösung des Zusammenar-
beitsvertrag ex nunc und nicht ex tunc erloschen ist. Anderseits ging auch X. - zu-
mindest bis zur Auflösung der Zusammenarbeit - davon aus, dass er die Arbeiten
im arabischen Raum im Auftrag der A. AG ausgeführt wie auch, dass er namens
der A. AG Verträge mit Kunden abgeschlossen hatte (vgl. act. 4.22 u. 4.39). Er gab
ausdrücklich an, es habe sich bei den Verträgen im arabischen Raum seiner Mei-
nung nach um spezielle Einzelaufträge im Sinne des Zusammenarbeitsvertrages
gehandelt (act. 4.56). Ferner stellte er den arabischen Geschäftspartnern im Namen
und auf dem Briefpapier der A. AG Rechnung und forderte nach eigenen Angaben
bis Ende Januar 2003 mehrmals die Zahlung der offenen Beträge an die A. AG (vgl.
act. 4.22). Nach Aussagen von C. waren frühere Zahlungen denn auch an die A.
AG erfolgt (vgl. act. 4.72). Was die Unterschriftsberechtigung von X. betrifft, so war
es jenem offenbar formell nicht möglich, alleine Verträge für die A. AG zu schliessen.
Allerdings gab C. zu Protokoll, dass die im Pflichtenheft vereinbarte Kollektivunter-
schriftsregelung nicht den praktischen Verhältnissen entsprochen habe. X. sei vor
dem 17. Februar 2003 faktisch berechtigt gewesen, im Namen der A. AG aufzutre-
ten und für diese Verpflichtungen einzugehen (act. 4.72). Selbst wenn X. daher rein
formell nicht ermächtigt war, für die A. AG Verträge abzuschliessen, so deuten die
praktischen Umstände auf Gegenteiliges hin, und es ist daher zumindest von einer
nachträglichen Genehmigung der von X. für die A. AG vorgenommenen Handlun-
gen durch die Letztere auszugehen (vgl. Urbach, a.a.O., S. 98). Im Tatzeitpunkt
bestanden aber unbestrittenermassen keinerlei vertragliche Beziehungen mehr zwi-
schen X. und der A. AG, und X. besass entsprechend keine Ermächtigung, die A.
AG zu vertreten. Zu prüfen bleibt, ob X. trotz fehlender Ermächtigung die Fähigkeit
hatte, die A. AG rechtlich zu binden. Dies wäre dann in Betracht zu ziehen gewesen,
wenn der Widerruf der Vertretungsbefugnis den arabischen Geschäftspartnern nicht
E. 12 mitgeteilt worden wäre und das Handeln von X. unter dem Aspekt des Gutglaubens-
schutzes für die A. AG trotzdem rechtlich bindende Wirkungen entfaltet hätte. Aller-
dings liegen derartige Umstände nicht vor. Es ist zwar unklar, ob die A. AG selbst,
wie im Schreiben vom 17. Februar 2003 angekündigt, den Geschäftspartnern die
Auflösung des Vertragsverhältnisses mit X. mitgeteilt hatte. Offen gelassen werden
kann ferner, ob X. selbst B. Ende Februar/anfangs März 2003 telefonisch informiert
hat, dass er nicht mehr für die A. AG tätig sei (vgl. die entsprechenden Aussagen
von X. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. Juni 2003,
act. 4.22, sowie vom 5. August 2003, act. 4.39). Die Mitteilung des Widerrufs der
Vollmacht ergibt sich nämlich rechtsgenüglich aus dem Schreiben vom 1. März
2003. Der Berufungsklägerin ist insofern zuzustimmen, dass X. im fraglichen Schrei-
ben nicht explizit erklärte, er handle nicht mehr für die A. AG und besitze entspre-
chend keine Vertretungsbefugnis mehr. Doch ergibt sich dies aus den Umständen
mit der notwendigen Deutlichkeit. So trat X. gegenüber B., wie bereits erwähnt, nicht
als Vertreter der A. AG, sondern in eigenem Namen auf, was sich im Übrigen bereits
aus dem Zweck des Schreibens ergibt. Darin informierte X. nämlich seinen Ge-
schäftspartner beispielsweise, dass er gegenüber der A. AG, für die er in der Ver-
gangenheit als Subunternehmer gearbeitet habe, finanzielle Forderungen habe,
dass die A. AG nun behaupte, er habe gar nie für sie Verträge abschliessen können,
so dass die entsprechenden Verträge mit ihm persönlich und nicht mit der A. AG
geschlossen worden seien, dass die Zahlungen für ausgeführte und künftige Arbei-
ten an ihn und nicht an die A. AG zu leisten seien sowie dass er trotz anderweitiger
Anordnung der A. AG für das fragliche Projekt weiterarbeiten werde. X. legte damit
seine Sicht der Verhältnisse dar, nämlich in eigenem Namen und in eigenem Auftrag
gehandelt zu haben. Auch wenn X. daher den arabischen Geschäftspartnern früher
als Vertreter der A. AG gegenüber getreten war, so war dies im Tatzeitpunkt am 1.
März 2003 aufgrund des Gesagten nicht mehr der Fall. Vielmehr machte X. geltend,
bereits früher keine Vertretungsbefugnis für die A. AG gehabt zu haben. Unter die-
sen Umständen wurde der Widerruf der Ermächtigung B. zweifellos mitgeteilt bzw.
gar nicht der Anschein erweckt, eine Ermächtigung bestehe noch. Auch unter die-
sem Aspekt ist daher nicht von einer strafrechtlich relevanten Ermächtigung im
Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB auszugehen. Hinzu kommt, dass das Verhalten von
X. für die A. AG keine rechtlichen Bindungen bewirkte. Nach bereits geäusserter
Ansicht des Gerichts deutet einiges darauf hin, dass die A. AG und nicht X. Partei
der fraglichen Verträge mit der V. bzw. der N. war, und es sich daher bei der gegen-
teiligen Aussage von X. um eine reine Schutzbehauptung handelt, mit dem Zweck,
sich weiterhin Aufträge aus dem arabischen Raum zu sichern sowie zu rechtferti-
gen, weshalb er die Entschädigung für die im Auftragsverhältnis für die A. AG er-
E. 13 brachten Arbeiten erhalten sollte. Die Berufungsklägerin bringt in diesem Zusam-
menhang vor, durch die unwahre Behauptung von X., die Verträge seien mit ihm
persönlich zustande gekommen, sei die A. AG rechtlich gebunden worden, indem
die Gesellschaft nicht mehr als Gläubigerin des geschuldeten Betrags habe auftre-
ten können. Dies trifft nun aber nicht zu. Art. 158 Ziff. 2 StGB erfasst nur Konstella-
tionen, in denen ein Vertreter in Missbrauch seiner Vertretungsmacht für den Ver-
tretenen rechtliche Bindungen eingeht. Wie bereits erwähnt, handelte X. im erwähn-
ten Schreiben vom 1. März 2003 aber nicht als Vertreter. Er gab nicht vor, im Namen
und im Auftrag der A. AG zu erklären, dass nicht die Letztere, sondern X. vertragli-
che Verpflichtungen mit der arabischen Firma eingegangen und die A. AG daher
nicht Gläubigerin der entsprechenden Forderung sei. Diese Erklärung gab er viel-
mehr einseitig, in eigener Person ab, was nicht zu einem rechtswirksamen Verzicht
der A. AG auf die Gläubigerstellung führen kann und darf. Es kommt hinzu, dass
die Vertragspartnerin ihrerseits die Möglichkeit hatte, zu prüfen, ob sie die Gelder
nur der A. AG oder X. überweisen sollte, um ihren Vertragspflichten rechtswirksam
nachzukommen. So richtete die V. nach Aussagen von C. anfangs 2004 denn auch
eine Aufforderung an die A. AG, die noch ausstehenden Forderungen per 31. De-
zember 2003 zu melden (vgl. act. 4.73, 4.73/50). Unter diesen Umständen wurde
die A. AG durch die einseitige Erklärung von X. aber nicht vom Auftreten als Gläu-
bigerin des geschuldeten Betrags rechtswirksam abgehalten.
Aufgrund des Gesagten fehlt es für die Anwendung von Art. 158 Ziff. 2 StGB
nicht nur am Handeln in fremdem Namen, sondern auch an einer Ermächtigung, da
eine solche unbestrittenermassen nicht bestand und auch nicht vorgespiegelt
wurde, es bestehe eine solche. X. hat damit keine ihm im Aussenverhältnis zukom-
mende Vertretungsmacht dazu benutzt, eine im Innenverhältnis bestehende Vertre-
tungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben. Die Handlungsweise von X. stellt daher kein
objektiv tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 158 Ziff. 2 StGB dar. Auch in sub-
jektiver Hinsicht ist der genannte Tatbestand nicht erfüllt. Namentlich kann X. nicht
nachgewiesen werden, dass er den Willen hatte, eine Ermächtigung zu missbrau-
chen, da er sich ja gerade auf sein angeblich schon früher fehlendes Vertretungs-
verhältnis zur A. AG berief.
Zusammenfassend erweist sich der von der Vorinstanz betreffend Anklage-
punkt 1 vorgenommene Freispruch als rechtmässig und die Berufung ist diesbezüg-
lich abzuweisen.
E. 14 c.aa. In Ziffer 2 der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, nach Auflösung der
Zusammenarbeit mit der A. AG auch die Firma W. (Y./A) sowie die Z. AG (AA./D)
auf dieselbe Weise wie in Ziffer 1 der Anklageschrift dargestellt angewiesen zu ha-
ben, von der A. AG gestellte Rechnungen in Höhe von ca. Fr. 16'000.-- (W.) bzw.
ca. Fr. 1'750.-- (Z. AG) an ihn bzw. an seine Einzelfirma J. AG zu bezahlen. Die
Firma Z. AG soll den Angaben des Angeklagten zufolge den erwähnten Betrag in
Höhe von ca. Fr. 1'750.-- bezahlt haben.
bb.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich für diese Anklage auf die Aussagen
von X. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. Juni 2003 (act.
4.22). Dort gab der Berufungsbeklagte an, Forderungen, die ihm gegenüber der A.
AG zugestanden hätten, an die W. und die Z. AG abgetreten zu haben, um als Ge-
genleistung die entsprechenden Geldbeträge zu erhalten, wobei eine Zahlung of-
fenbar nur von der Z. AG eingegangen ist. Zusätzlich bezieht sich die Staatsanwalt-
schaft gemäss Ausführungen in der Berufungsschrift auf ein sich in den Akten be-
findendes Schreiben von X. an „Geschäftsfreunde“. Dieses stimme inhaltlich damit
überein, was X. in der erwähnten Einvernahme ausgesagt habe. Unter diesen Um-
ständen habe der Berufungsbeklagte eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art.
158 Ziff. 2 StGB bzw. einen Versuch dazu begangen.
cc.
Auch in diesem Fall ist zunächst festzustellen, dass X. gegenüber den
erwähnten Unternehmungen in eigenem Namen und nicht als Stellvertreter, Bevoll-
mächtigter oder Geschäftsführer der A. AG auftrat. Es fehlt somit an einer wesent-
lichen Voraussetzung für ein Stellvertretungsverhältnis im Sinne von Art. 158 Ziff. 2
StGB. Überdies besass X. auch hier infolge Auflösung der vertraglichen Beziehun-
gen zur A. AG keinerlei Ermächtigung mehr, die A. AG zu vertreten. Derartiges gab
er im Übrigen auch nicht vor. Auch aus dem sich in den Akten befindenden Schrei-
ben an „Geschäftsfreunde“ - sollte dies tatsächlich an die erwähnten Unternehmun-
gen versandt worden sein, was nicht bewiesen ist - geht klar hervor, dass die ver-
tragliche Beziehung zwischen der A. AG und X. nicht mehr bestand und jener ent-
sprechend weder im Namen der A. AG auftrat, noch diese rechtlich binden wollte.
Indem X. das Ende der vertraglichen Beziehungen mit der A. AG offen legte, brachte
er entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin klar zum Ausdruck, dass er nicht
mehr befugt war, für die A. AG zu handeln. Unter diesen Umständen musste für die
W. sowie die Z. AG selbst bei allfälliger missverständlicher Formulierung auch er-
kennbar sein, dass X. nicht berechtigt war, über offene Forderungen der A. AG zu
verfügen, insbesondere da er, wie bereits erwähnt, weder im Namen und im Auftrag
der A. AG handelte noch derartiges vorgab. X. will gegen die A. AG Forderungen
E. 15 im Betrag von ca. Fr. 470'000.-- (vgl. act. 4.33) beziehungsweise nach entsprechen-
den Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung von über Fr. 500'000.-- haben.
Diese eigenen Forderungen trat er in eigenem Namen an die W. und die Z. AG ab,
was ihm, hätte er als Vertreter der A. AG gehandelt, gar nicht möglich gewesen
wäre, da er diesfalls über fremde Forderungen verfügt hätte. Im Übrigen kann ein
Gläubiger eine ihm zustehende Forderung nach Art. 164 Abs. 1 OR ohne Einwilli-
gung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung
oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Durch die Abtretung geht die
Forderung vom Abtretenden, dem Zedenten, auf den Zessionar über, der neuer
Gläubiger wird. Was das Bestehen der abgetretenen Forderungen betrifft, so ist
festzuhalten, dass diese in dem Bestand auf den Zessionar übergehen, wie sie es
beim Gläubiger hatten. Da die Abtretung auch gegen den Willen des Schuldners
stattfinden kann, darf sich dessen materiell-rechtliche Lage durch den Forderungs-
übergang nicht verschlechtern (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Obligationenrecht, All-
gemeiner Teil, 8. Aufl., G. 2003, Nr. 3681 ff.). Daher erwuchsen der A. AG durch die
Abtretung der Forderungen durch X. keine Nachteile, ihre Forderungen gegenüber
der W. bzw. der Z. AG wurden nicht vereitelt. Sollte die Forderung von X. nämlich
nicht oder nicht im behaupteten Umfang bestehen, so müsste die A. AG sich diese
von den erwähnten Unternehmungen auch nicht verrechnungshalber entgegenhal-
ten lassen.
Auch in diesem Anklagepunkt missbrauchte X. aufgrund des Gesagten keine
Ermächtigung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB, da er weder in fremdem Namen
handelte, noch über eine Ermächtigung verfügte bzw. dies vorgab. Daher erweist
sich der von der Vorinstanz vorgenommene Freispruch vom Vorwurf der Verletzung
von Art. 158 Ziff. 2 StGB bzw. dem Versuch hierzu als rechtmässig und die Berufung
ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.a.
Einer Veruntreuung macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermö-
genswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Vom Begriff der anvertrauten Vermögenswerte gemäss Art.
138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden unter anderem Forderungen und Buchgeld erfasst
(Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Ba-
sel 2003, N 29 zu Art. 138 StGB). Als dem Täter anvertraut gilt, was er mit der
Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu ver-
wenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche
Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen
(BGE 120 IV 119, 118 IV 33, 117 IV 257). Veruntreut werden kann nur, was in di-
E. 16 rekter (in fremdem Namen auf fremde Rechnung) oder indirekter (in eigenem Na-
men auf fremde Rechnung) Stellvertretung eines Dritten empfangen wird (BGE 118
IV 241 f.)
b.
Die Staatsanwaltschaft bringt in der Berufung vor, das dem Berufungs-
beklagten im Anklagepunkt 1 zur Last gelegte Verhalten lasse sich, wenn nicht als
ungetreue Geschäftsbesorgung, dann als (versuchte) Veruntreuung nach Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB qualifizieren. Die Forderung der A. AG sei dem Angeklagten
anvertraut gewesen, da jener im Auftrag der A. AG mit den arabischen Geschäfts-
partnern verhandelt habe und Verfügungsmacht über die Gelder gehabt habe, die
aufgrund der Leistungen der A. AG dieser zugestanden seien. Indem X. die arabi-
schen Partner angewiesen habe, die offenen Beträge auf ein eigenes Konto zu
überweisen, habe er versucht, die Forderung der A. AG in Bereicherungsabsicht
und in seinem Nutzen zu verwenden. Die Frage der Veruntreuung stelle sich in der-
selben Weise im zweiten Anklagepunkt.
Der amtliche Verteidiger macht geltend, die Argumentation der Staatsanwalt-
schaft verletze das Anklageprinzip, da weder in der Anklageschrift noch anlässlich
der Hauptverhandlung vor erster Instanz der Vorhalt der Verletzung von Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB gemacht worden sei. Sodann liege eine Verletzung von Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Vornherein nicht vor.
c.aa. Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden ei-
nerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Ge-
richtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in
ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend kon-
kretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungs-
rechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE
120 IV 353 f. mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebe-
nen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde, was im Kanton Graubünden in Art. 125 Abs. 4 Satz 1 StPO aus-
drücklich festgehalten wird. Unabhängig vom Anklageprinzip hat ein Angeklagter
direkt aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter gewissen Umständen
ein Anrecht, vor einer Verurteilung gemäss anderer als der von der Anklagebehörde
genannten Strafbestimmungen zu dieser Veränderung Stellung nehmen zu können
(BGE 126 I 19 ff). So bestimmt Art. 125 Abs. 4 Satz 2 StPO, dass eine Beurteilung
des Angeklagten aufgrund schärferer Strafbestimmungen als der in der Anklage an-
E. 17 gerufenen nur erfolgen darf, wenn der Angeklagte vorher darauf hingewiesen wor-
den ist und Gelegenheit hatte, sich dazu auszusprechen.
bb.
Da sich der Anklagegrundsatz aufgrund des Gesagten nur auf die Bin-
dung des Gerichts an den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt, nicht
aber auf dessen rechtliche Würdigung bezieht, und sich der Kantonsgerichtsaus-
schuss für die Beurteilung der Frage, ob eine Veruntreuung vorliegt, nur auf den in
der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt stützt, liegt in casu keine Verletzung
des Anklageprinzips vor. Zudem wurde der Anspruch des Berufungsbeklagten auf
rechtliches Gehör gewahrt, da er in der Vernehmlassung zur Berufung sowie an-
lässlich der Berufungsverhandlung zu dem in der Berufungsschrift erstmals vorge-
brachten Vorwurf der Veruntreuung Stellung nehmen konnte und dies auch tat. Un-
ter diesen Umständen erweist sich die Prüfung der Frage, ob X. eine Veruntreuung
begangen hat, als zulässig.
d.aa. Damit die Forderung der A. AG auf Bezahlung des Werklohns gegenü-
ber den arabischen Geschäftspartnern als X. anvertraut erachtet werden könnte,
wäre im Sinne der einleitenden Ausführungen erforderlich, dass er diese aufgrund
einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung im Interesse der A. AG zu
verwalten hatte. Dies trifft nicht zu. Zwar geht aus den Akten hervor, dass X. alleini-
ger Verhandlungs- und Ansprechpartner für die Geschäftspartner im arabischen
Raum war und ihm daher während der Dauer der Zusammenarbeit mit der A. AG
zweifellos eine gewisse Verfügungsmacht über die Forderungen diesen gegenüber
zukam. Im Tatzeitpunkt bestanden indes keinerlei vertragliche Beziehungen mehr
zwischen der A. AG und X., weshalb die entsprechende Forderung dem letzteren
weder ausdrücklich noch stillschweigend anvertraut war. Zudem machte X. gegenü-
ber B. eine eigene, und nicht eine ihm von der A. AG anvertraute Forderung geltend.
Objekt einer Anvertrauung kann aber, wie bereits erwähnt, nur sein, was der Täter
in direkter oder indirekter Stellvertretung für Dritte empfängt und nicht für sich selbst.
Daher ist in Punkt 1 der Anklageschrift das Vorliegen einer versuchten Veruntreu-
ung zu verneinen.
bb.
Dasselbe gilt im Hinblick auf Punkt 2 der Anklageschrift. Infolge Auf-
hebung der vertraglichen Beziehungen zwischen der A. AG und X. waren dem Letz-
teren keinerlei Forderungen der A. AG mehr anvertraut, weder ausdrücklich noch
stillschweigend, und entsprechend auch nicht die Forderungen der A. AG gegenü-
ber der W. sowie der Z. AG. Daher liegt auch im zweiten Anklagepunkt aufgrund
E. 18 fehlender anvertrauter Forderungen keine Veruntreuung bzw. kein Versuch dazu vor. 5. Ist die Berufung aufgrund des Gesagten vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Dem amtlichen Verteidiger wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen (Art. 160 Abs. 4 StPO), wobei der geltend gemachte Betrag von Fr. 2'219.25 als ange- messen erscheint.
E. 19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Dem amtlichen Verteidiger wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'219.25 zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 4 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Möhr Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Be- rufungsklägerin, vertreten durch Untersuchungsrichter Dr. iur. Maurus Eckert, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 17. November 2004, mitgeteilt am 20. Dezember 2004, in Sachen gegen X., Angeklagter und Berufungsbeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer, Lindenquai / Hinterm Bach 6, Postfach 82, 7002 Chur, betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, hat sich ergeben:
2 A. X. wurde am F. in G. geboren und wuchs dort zusammen mit einer Schwester und zwei älteren Brüdern bei seinen Eltern in geordneten Familienver- hältnissen auf. In G. besuchte er sechs Jahre die Primarschule und anschliessend die Sekundar- und die Oberrealschule, die er im Jahr 1961 mit der Matura Typus C beendete. Anschliessend folgte ein Studium der Bauingenieurwissenschaften an der ETH, welches X. 1965 erfolgreich abschloss. In der Folge war er während acht Jahren als Bauingenieur bzw. als Unternehmensberater bei verschiedenen Baufir- men tätig. Danach absolvierte er bei der IMED in Lausanne eine Managementschu- lung. Es folgte eine einjährige Tätigkeit als Unternehmensberater bei der Firma H. und anschliessend eine dreijährige Tätigkeit bei der Firma I. AG in AC. als stellver- tretender Verkaufsleiter. Im Jahr 1980 machte sich X. im Bereich Bauingenieurwe- sen selbständig, anfänglich im Rahmen einer Einzelfirma und ab 1983 in der A. AG Seit 1996 arbeitete er im Auftragsverhältnis für die A. AG sowie für andere Auftrag- geber. Mit finanzieller Unterstützung gründete er im Februar 2003 die J. AG, deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer er heute noch ist. Eigenen Angaben zufolge verdient X. mit seiner derzeitigen Tätigkeit weniger als Fr. 2'000.-- monatlich und verfügt über kein Vermögen; hingegen habe er gegenüber seiner Ex-Frau Alimen- tenschulden in der Höhe von beinahe Fr. 200'000.--. Nach Auskunft der Steuerver- waltung des Kantons Graubünden vom 29. Juni 2004 erzielte X. im Jahr 2002 ein steuerbares Einkommen von Fr. 16'400.--. Über steuerbares Vermögen verfügte er nicht. Im Jahre 1976 verheiratete sich X. mit K.. Aus dieser Ehe, die im Jahr 1996 geschieden wurde, gingen in den Jahren 1979, 1985 und 1987 drei Kinder hervor. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Eintragung verzeich- net: Am 3. November 1999 verurteilte ihn der Kantonsgerichtsausschuss Graubün- den wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, wobei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt wurde. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 7. Juli 2004 geniesst X. in seiner Wohngemeinde L. einen guten Ruf. B. Am 3. April 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung und weiteren De- likten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung wurde am 11. März 2004 erlassen. Am 22. Juli 2004 erging eine Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, worin die
3 Strafuntersuchung gegen X. wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C. sowie Datenbeschädigung zum Nachteil der A. AG eingestellt wurde. Mit Verfü- gung vom 26. Juli 2004 wurde X. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB sowie mehrfacher versuchter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Anklagezu- stand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichts Landquart erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 26. Juli 2004 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 SGB. 1. Aufgrund eines Zusammenarbeitsvertrages zwischen der A. AG, M., und X. vom 12. Februar 1998 erbrachte X. als Geschäftsführer für den Bereich Technik verschiedene Ingenieurleistungen namens und im Auf- trag der A. AG. Diese Zusammenarbeit wurde aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses von der A. AG am 15. Februar 2003 (Mitteilung an X. am 17. Februar 2003) per sofort aufgelöst. Im Rahmen der erwähnten Zusammenarbeit erbrachte X. für die N. im Zusammenhang mit mehreren Projekten in P./S. (O.), Q./S. (R.) sowie T. (U.) diverse Ingenieurleistungen (statische Fassadenberechnungen) und stellte diese im Namen der A. AG der Auftraggeberin in Rechnung. Per 31. Dezember 2002 betrug der Wert der ausstehenden Forderun- gen für die erwähnten Ingenieurleistungen CHF 69'609.90, per 18. Ja- nuar 2003 CHF 72'000.--. Mit E-Mail-Schreiben vom 1. März 2003 wies X. den General Manager der V. (Gesellschaft, welche im Auftrag der N. arbeitete), B., an, Rechnungen für die erbrachten Ingenieurleistungen in Zukunft nicht mehr an die A. AG, sondern an die Einzelfirma X. zu be- zahlen („… make payments exclusively to the bank accounts indicated on the new invoices sent to you on behalf of my own private company“). Bis Ende 2003 erbrachte die V. weder der A. AG noch X. irgendwelche Zahlungen. Akten: act. 4.1, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6, 4.14 - 4.16, 4.22, 4.24, 4.39, 4.56, 4.73.50, 4.82 2. Seinen eigenen Angaben zufolge wies der Angeklagte nach Auflösung der Zusammenarbeit mit der A. AG auch die Firma W. (Y./A) sowie die Z. AG (AA./D) auf dieselbe Weise wie unter Ziff. 1 dargestellt an, von der A. AG gestellte Rechnungen in Höhe von ca. CHF 16'000.-- (W.) bzw. ca. CHF 1'750.-- (Z. AG) an ihn bzw. an seine Einzelfirma J. AG zu bezahlen. Die Firma Z. AG soll den Angaben des Angeklagten zufolge in der Folge den erwähnten Betrag in Höhe von ca. CHF 1'750.-- bezahlt haben. Akten: act. 4.22“ C. Mit Urteil vom 17. November 2004, mitgeteilt am 20. Dezember 2004, erkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. X. wird vollumfänglich von Schuld und Strafe freigesprochen.
4 2.
a) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung, nämlich:
- Untersuchungsgebühr Staatsanwaltschaft Fr. 2'285.00
- Barauslagen Staatsanwaltschaft Fr. 0.00
- Aufwand amtlicher Verteidiger inkl. MwSt. Fr. 3'424.35 total Fr. 5'709.35 werden dem Kanton Graubünden auferlegt.
b) Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Land- quart, bestehend aus:
- der Gerichtsgebühr Fr. 3'000.00
- den Barauslagen Fr. 300.00 total somit Fr. 3'300.00 gehen zu Lasten des Bezirks Landquart. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 11. Januar 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden, mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. X. sei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB sowie des mehrfachen vollendeten Versuchs dazu im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit 6 Monaten Gefängnis und mit einer Busse von Fr. 1000.-
- zu bestrafen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren. Dieselbe Frist sei in Bezug auf die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister anzusetzen. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger von X. nahm in seiner Vernehmlassung vom 21. Fe- bruar 2005 schriftlich zur Sache Stellung und beantragte die vollumfängliche Abwei- sung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Das Bezirksgericht Landquart liess sich nicht vernehmen.
5 E. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden fand am 4. Mai 2005 in Anwesenheit des Berufungsbe- klagten X. und seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer, statt. Die Berufungsklägerin wurde durch Untersuchungsrichter Dr. iur. Maurus Eckert vertreten. Gegen die Zuständigkeit sowie gegen die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache nahmen die Parteivertreter zu ihren Berufungsanträgen, an denen sie voll- umfänglich festhielten, Stellung. In seinem Schlusswort führte der Angeklagte aus, er habe sich nach der Scheidung vor einigen Jahren in einer Zwickmühle befunden. Man habe seiner Frau das ganze Vermögen zugesprochen und ihn überdies zu hohen Unterhaltszahlun- gen verpflichtet. In dieser Weise habe er unter dem Existenzminimum leben müssen und habe zudem infolge des Ausscheidens aus der A. AG nur geringe Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit gehabt. In der Hoffnung, aus dieser Misere herauszukom- men, habe er den Zusammenarbeitsvertrag mit der A. AG geschlossen, um über Arbeit und eine Infrastruktur zu verfügen. Die neuen Eigner der A. AG hätten seine Situation indes ausgenutzt und ihn unter anderem mit der Drohung der Liquidation der AG unter Druck gesetzt. Ende 2002 sei die A. AG geplündert gewesen und habe ihm seinen Lohn nicht mehr bezahlen können. Insgesamt besitze er gegenüber der A. AG Forderungen in der Höhe von über Fr. 500'000.--. Schliesslich habe er sich mit der Gründung einer eigenen Gesellschaft, der J. AG, aus der sklavenhaften Ab- hängigkeit von der A. AG befreien können. Was die gegen ihn erhobenen Vorwürfe betreffe, so habe er sich von mehreren Anwälten beraten lassen und sei aufgrund dessen davon ausgegangen, dass die Verträge mit den arabischen Geschäftspart- nern mit ihm und nicht mit der A. AG zustande gekommen seien. In diesem Zusam- menhang reichte er ein Faxschreiben von B., General Manager N., ins Recht, in welchem der Genannte bestätigte, dass sein Vertragspartner X. und nicht die A. AG gewesen sei. Der Berufungsbeklagte hielt fest, dass er gegenüber B. in seinem ei- genen Namen und nicht als Vertreter der A. AG aufgetreten sei. Was man ihm nun vorwerfe, seien böswillige Unterstellungen. Er habe immer die Wahrheit gesagt und so gehandelt, wie es ihm von seinen Anwälten geraten worden sei. Dagegen ent- sprächen die Aussagen der Anzeigeerstatter nicht der Wahrheit. Sie stützten sich überdies auf private und vertrauliche Daten. Die Strafanzeige sei nur erhoben wor- den, um Zeit zu gewinnen, damit die A. AG seine Forderungen nicht begleichen müsse. Er hoffe daher, dass das Gericht dem Antrag seines Verteidigers folge und ihn freispreche.
6 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Erläu- terungen des Berufungsbeklagten, seines Rechtsvertreters und des Anklagevertre- ters anlässlich der Berufungsverhandlung sowie auf die Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einle- gen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen An- forderungen vermag die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft zu genügen. b. In der Vernehmlassung vom 21. Februar 2005 beantragte der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten die Prüfung der Frage, ob die Berufung von der Staatsanwaltschaft fristgerecht erhoben worden sei. Sofern das Urteil des Bezirks- gerichts nämlich wie beim Berufungsbeklagten am 21. Dezember 2004 eingegan- gen sei, erweise sich die Eingabe vom 11. Januar 2005 als verspätet. Die Berufung ist gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Als massge- bend für die Auslösung der Frist erweist sich die Inempfangnahme des erstinstanz- lichen Urteils. Die Mitteilung erfolgte gemäss Angabe auf dem Urteil des Bezirksge- richts Landquart am 20. Dezember 2004, was bedeutet, dass der Entscheid den Parteien bei Zustellung durch die Post frühestens am 21. Dezember 2004 zuging. Diesfalls wäre die Berufung spätestens am 10. Januar 2005 der Schweizerischen Post zu übergeben gewesen. Gemäss dem sich auf dem angefochtenen Urteil be- findenden Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft sowie entsprechender Angabe auf der Berufungsschrift ging der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart bei der Staatsanwaltschaft indes nicht wie beim Berufungsbeklagten am 21. Dezember 2004, sondern erst am 22. Dezember 2004 ein. Dem Urteil waren nach Angabe des Untersuchungsrichters anlässlich der Berufungsverhandlung sämtliche Untersu- chungsakten beigelegt. In Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der Tatsache, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus vorkommen kann, dass eine eingeschriebene (Paket-)Postsendung dem Empfänger - insbesondere während der Weihnachtstage - nicht bereits an dem auf die Aufgabe folgenden Tag
7 zugeht, erscheint es glaubhaft, dass das angefochtene Urteil bei der Staatsanwalt- schaft erst einen Tag später als beim Berufungsbeklagten einging. Die Berufung, die dem Kantonsgerichtsausschuss am 11. Januar 2005 überbracht wurde, ist da- her als fristgerecht zu betrachten, und es ist darauf einzutreten. c. Auf Antrag des Berufungsbeklagten wurde am 4. Mai 2005 eine münd- liche Berufungsverhandlung durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO). Der Kantonsge- richtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und un- eingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). 2.a. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsge- schäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und da- durch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird nach Art. 158 Ziff. 2 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Täter im Sinne dieses sog. Missbrauchstatbestands kann grundsätzlich jedermann sein, der - durch Ge- setz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft - befugt ist, einen anderen zu ver- treten, wobei es als ausreichend erscheint, wenn der Täter auch nur für ein einzel- nes Rechtsgeschäft die Ermächtigung zur Vertretung eines anderen erhalten hat (Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 122
u. 124 zu Art. 158 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz- kommentar, 2. Auflage, G. 1997, N 17 u. 19 zu Art. 158 StGB). Der Missbrauchstat- bestand sanktioniert den Missbrauch einer bestehenden Ermächtigung und will den Vertretenen hinsichtlich Situationen schützen, in welchen die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinander fal- len. Massgebliche Handlungssituation ist mithin, dass der Vertreter nach aussen mehr kann, als er darf, d.h. der Missbrauch der Vertretungsvollmacht. Entsprechend findet der Tatbestand keine Anwendung auf das Handeln ohne Ermächtigung, denn hier kann den Täter keine Treuepflicht treffen (Niggli, a.a.O., N 125 zu Art. 158 StGB). Durch die gesetzliche Umschreibung von Art. 158 Ziff. 2 StGB, die von einer Ermächtigung zur Vertretung spricht, wird auf ein Stellvertretungsverhältnis hinge- wiesen. Nur im Rahmen des Stellvertretungsrechts kann von einer Ermächtigung gemäss Missbrauchstatbestand gesprochen werden. Für ein Stellvertretungsver- hältnis beziehungsweise für den Eintritt der Vertretungswirkung beim Vertretenen bedarf es im Zivilrecht der Vertretungsmacht und des Handelns in fremdem Namen (Guido Urbach, Die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, Diss. G. 2002, S. 94 u. 116 f.). Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine
8 Ermächtigung besteht, ist in erster Linie das Zivilrecht. Der Umfang der Ermächti- gung beurteilt sich grundsätzlich nach dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, doch gilt anderes, wenn die Ermächtigung einem Dritten mitgeteilt wird, in welchem Fall sich der Umfang der Ermächtigung nach Massgabe der erfolgten Mitteilung be- urteilt (Niggli, a.a.O., N 126 zu Art. 158 StGB). Der Missbrauchstatbestand nach Art. 158 Ziff. 2 ZGB erfasst alle Konstellationen, in denen der Täter aufgrund einer Er- mächtigung den Vertretenen rechtlich verpflichten kann, wobei die Fähigkeit, den Vertretenen rechtlich zu binden, d.h. Vertretungswirkungen auszulösen, weiter ge- hen kann, als die Ermächtigung selbst. Massgebliche Grundlage zur Bestimmung dieser Fähigkeit sind nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen (Art. 33 Abs. 2 OR), sondern auch die gesetzlich begründeten Wirkungen z.B. einer entsprechenden Kundgabe durch den Vertretenen (Art. 33 Abs. 3 OR). Bei fehlender Mitteilung des Widerrufs einer mitgeteilten Vollmacht, einer Konstellation, in der zivilrechtlich be- trachtet keine Vollmacht besteht, aber aufgrund des Gutglaubensschutzes trotz feh- lender Ermächtigung allenfalls dennoch rechtlich bindende Vertragswirkungen ent- stehen können, erscheint daher primär massgeblich, ob der Täter über die Fähigkeit verfügt, beim Vertretenen rechtlich bindende Wirkungen auszulösen (Niggli, a.a.O., N 138 ff. u. 144 zu Art. 158 StGB). Ein Teil der Lehre schliesst eine strafrechtlich relevante Ermächtigung allerdings aus, wenn diese vom Zivilrecht aufgrund des Gutglaubensschutzes simuliert wird, da der Gutglaubensschutz gerade darin be- steht, die Vertretungswirkung trotz fehlender Vertretungsmacht eintreten zu lassen (vgl. Urbach, S. 128, mit Hinweisen). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm zukommende Vertre- tungsmacht dazu benutzt, seine Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, d.h. gegen die wohlverstandenen Interessen des Vertretenen einzusetzen (Niggli, a.a.O., N 144 zu Art. 158 StGB). Damit ein Missbrauch vorliegt, muss das täter- schaftliche Handeln indes nicht nur pflichtwidrig, sondern auch rechtsgeschäftlich wirksam sein (Urbach, a.a.O., S. 138). Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss ein Vermögensschaden eintreten (Niggli, a.a.O., N 146 zu Art. 158 ZGB). In subjek- tiver Hinsicht verlangt Art. 158 Ziff. 2 StGB Vorsatz, der sich insbesondere auf den Missbrauch der Ermächtigung, die rechtliche bindende Wirkung des eigenen Ver- tretungshandelns, die Verletzung der wohlverstandenen Interessen des Vertretenen und den daraus resultierenden Vermögensschaden auf Seiten des Vertretenen be- ziehen muss. Darüber hinaus ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung gefor- dert (Niggli, a.a.O., N 148 f. zu Art. 158 StGB; Urbach, a.a.O., S. 141 f.).
9 b.aa. In Ziffer 1 der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, eine versuchte un- getreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen zu haben, indem er Kunden der A. AG im arabischen Raum angewiesen hat, seine als Vertreter der A. AG erbrachten Ingenieurleistungen nicht der A. AG, sondern ihm selbst bzw. seiner eigenen Unternehmung zu bezahlen. bb. Aus den Akten geht hervor, dass zwischen der A. AG und X. am 12. Februar 1998 ein Zusammenarbeitsvertrag (act. 4.3) geschlossen wurde. Gemäss diesem Vertrag stellte die A. AG X. für eine monatliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- ihre gesamte Infrastruktur zur Verfügung. X. selbst verpflichtete sich, für die A. AG während 60 Arbeitsstunden im Monat Ingenieur-, Werkstatt und Büroarbeiten zu erledigen, wofür er eine Entschädigung von monatlich Fr. 3'000.-- erhalten sollte. Darüber hinaus sollte X. gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag für die A. AG spe- zielle Einzelaufträge mit individuell festzusetzender Entschädigung ausführen. Gemäss einem Anhang zu diesem Zusammenarbeitsvertrag vom 14. September 2002 (act. 4.24) nahm X. bei der A. AG zudem die Funktion eines Geschäftsführers im Bereich Technik wahr. Mit dieser Funktion wird er auch im Protokoll der ausser- ordentlichen Verwaltungsratssitzung der A. AG vom 18. Januar 2003 (act. 4.4.) und ebenso auf seiner (ehemaligen) Visitenkarte (act. 4.23) genannt. Nach eigenen An- gaben nahm X. zudem während einer mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwe- senheit der Geschäftsführerin C. eine eigentliche Geschäftsführerfunktion wahr (vgl. act. 4.40) und will in dieser Zeit über eine Vollmacht zur Vertretung der A. AG verfügt haben (vgl. act. 4.56). Im Rahmen seiner Tätigkeit für die A. AG führte X. hinsichtlich mehrerer Projekten in P./S. (O.), Q./S. (R.) sowie T. (U.) für die N. bzw. die V. Inge- nieurleistungen aus. Diese Leistungen stellte X. im Namen der A. AG auf deren Briefpapier in Rechnung (vgl. act. 4.14, 4.15 und 4.16 sowie act. 4.22). Per 31. De- zember 2002 betrug der Wert der ausstehenden Forderungen Fr. 69'609.90, per 18. Januar 2003 Fr. 72'000.-- (vgl. act. 4.4). Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 (act. 4.5) wurde X. vom Rechtsvertreter der A. AG mitgeteilt, dass der Zusammenarbeitsvertrag mit ihm gemäss Beschluss des Verwaltungsrats der A. AG vom 15. Februar 2003 infolge eines gestörten Ver- trauensverhältnisses per sofort aufgelöst sei. X. dürfe sich in seiner Tätigkeit infolge dieser Auflösung nicht mehr auf die A. AG berufen oder in deren Namen auftreten. Jeglichen Missverständnissen über die Vertretungsbefugnis bei Vertragspartnern und Kundschaft der A. AG sei entgegenzutreten. Diese würden über das Ausschei- den von X. informiert. Auch X. selbst kündigte gemäss Schreiben vom 17. März 2003 den Zusammenarbeitsvertrag (act. 4.73/42). Mit Schreiben vom 1. März 2003
10 (act. 4.6, 4.73/49) richtete sich X. an B., General Manager der V., und gab bekannt, dass seine Einzelfirma in der Vergangenheit als Subunternehmer der A. AG den grössten Teil der Ingenieur- und Beratungsarbeiten erbracht habe und er zudem mit der technischen Geschäftsführung der A. AG beauftragt gewesen sei. Nun besitze seine eigene Unternehmung erhebliche finanzielle Forderungen gegen die A. AG. Die genannte Unternehmung behaupte jetzt, er sei nicht berechtigt gewesen, für sie Verträge abzuschliessen. Dies bedeute, dass die mündlich geschlossenen Verträge betreffend R. und T. U. nicht mit der A. AG, sondern mit der Einzelfirma X. abge- schlossen worden seien. Obwohl die A. AG ihn mehrmals angehalten habe, die Ar- beiten für R. und U. T. zu stoppen, werde er seine Tätigkeit an diesen Projekten fortführen. Er bitte ihn (B.) um eine kurze Bestätigung, dass die entsprechenden Verträge mit der Einzelfirma X. geschlossen worden seien. Er werde ihm neue Rechnungen schicken und ersuche ihn, alle offenen Rechnungen der A. AG weg- zuwerfen und Zahlungen ausschliesslich auf das von ihm in den neuen Rechnungen bezeichnete Bankkonto seiner privaten Firma zu leisten. Er bitte ihn, die Zahlungen, wenigstens zu einem Teil, so rasch wie möglich zu tätigen, da er ihm damit zu einem Neustart in einer schwierigen Situation verhelfe. Im erwähnten Schreiben ersuchte X. B. auch, keine Anfragen der A. AG mehr zu beantworten und einzig mit ihm in Kontakt zu treten. Abschliessend hielt X. fest, dass er B. für die Zusammenarbeit danke und er ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die neue Arbeitgeberin, die J. AG, die bestmöglichen Dienstleistungen anbieten werde. Das Schreiben vom 1. März 2003 beinhaltete ferner einen Abtretungsvertrag. cc. Es ist nun zu prüfen, ob sich X. durch das genannte Verhalten, na- mentlich das Schreiben an B. vom 1. März 2003, einer versuchten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung schuldig gemacht hat. Wie einleitend erwähnt, muss, damit das Tatbestandsmerkmal der Ermächtigung beim Missbrauchstatbestand erfüllt ist, ein Stellvertretungsverhältnis vorliegen. Hierfür sowie für den Eintritt der Vertretungs- wirkung beim Vertretenen bedarf es des Handelns in fremdem Namen sowie der Vertretungsmacht. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass X. im besagten Schreiben nicht im Namen der A. AG beziehungsweise als deren Stellvertreter, Be- vollmächtigter oder Geschäftsführer auftrat, sondern in eigenem Namen, als X., A. AG. Bereits unter diesem Gesichtspunkt kann daher nicht von einem Stellvertre- tungsverhältnis gesprochen werden. Was die Frage der Vertretungsmacht betrifft, so ist festzustellen, das der Zusammenarbeitsvertrag zwischen X. und der A. AG am 15. Februar 2003 aufgelöst worden war, so dass X. im fraglichen Zeitpunkt, am
1. März 2003, unbestrittenermassen keinerlei Vertretungsbefugnisse für die A. AG besass. Ob X. vor der Auflösung des Zusammenarbeitsvertrags eine Geschäftsfüh-
11 rerstellung beziehungsweise eine Vertretungsbefugnis zukam, kann, wie bereits die Vorinstanz festhielt, offen gelassen werden. Unter den gegebenen Umständen deu- tet aber vieles auf das Bestehen einer Vertretungsbefugnis und entsprechend dar- auf hin, dass die fraglichen Verträge zwischen der V. bzw. der N. und der A. AG zustande gekommen sind und nicht mit X. selbst bzw. seiner Einzelfirma. So ging offenbar einerseits die A. AG selbst davon aus, dass X. in ihrem Namen Verpflich- tungen und Geschäfte eingegangen war, wurde er im Schreiben vom 17. Februar 2003 doch ausdrücklich aufgefordert, dieselben offen zu legen und sämtliche Dienstleistungen, die er für ausländische Kunden erbracht habe, schriftlich auszu- weisen sowie die entsprechenden Verträge und Notizen auszuhändigen. Auch deu- tet das Schreiben von Rechtsanwalt D. an die E. AG vom 21. Februar 2003 (act. 4.67) darauf hin, dass die Berechtigung von X., im Namen der A. AG aufzutreten und für diese Verpflichtungen einzugehen, mit der Auflösung des Zusammenar- beitsvertrag ex nunc und nicht ex tunc erloschen ist. Anderseits ging auch X. - zu- mindest bis zur Auflösung der Zusammenarbeit - davon aus, dass er die Arbeiten im arabischen Raum im Auftrag der A. AG ausgeführt wie auch, dass er namens der A. AG Verträge mit Kunden abgeschlossen hatte (vgl. act. 4.22 u. 4.39). Er gab ausdrücklich an, es habe sich bei den Verträgen im arabischen Raum seiner Mei- nung nach um spezielle Einzelaufträge im Sinne des Zusammenarbeitsvertrages gehandelt (act. 4.56). Ferner stellte er den arabischen Geschäftspartnern im Namen und auf dem Briefpapier der A. AG Rechnung und forderte nach eigenen Angaben bis Ende Januar 2003 mehrmals die Zahlung der offenen Beträge an die A. AG (vgl. act. 4.22). Nach Aussagen von C. waren frühere Zahlungen denn auch an die A. AG erfolgt (vgl. act. 4.72). Was die Unterschriftsberechtigung von X. betrifft, so war es jenem offenbar formell nicht möglich, alleine Verträge für die A. AG zu schliessen. Allerdings gab C. zu Protokoll, dass die im Pflichtenheft vereinbarte Kollektivunter- schriftsregelung nicht den praktischen Verhältnissen entsprochen habe. X. sei vor dem 17. Februar 2003 faktisch berechtigt gewesen, im Namen der A. AG aufzutre- ten und für diese Verpflichtungen einzugehen (act. 4.72). Selbst wenn X. daher rein formell nicht ermächtigt war, für die A. AG Verträge abzuschliessen, so deuten die praktischen Umstände auf Gegenteiliges hin, und es ist daher zumindest von einer nachträglichen Genehmigung der von X. für die A. AG vorgenommenen Handlun- gen durch die Letztere auszugehen (vgl. Urbach, a.a.O., S. 98). Im Tatzeitpunkt bestanden aber unbestrittenermassen keinerlei vertragliche Beziehungen mehr zwi- schen X. und der A. AG, und X. besass entsprechend keine Ermächtigung, die A. AG zu vertreten. Zu prüfen bleibt, ob X. trotz fehlender Ermächtigung die Fähigkeit hatte, die A. AG rechtlich zu binden. Dies wäre dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn der Widerruf der Vertretungsbefugnis den arabischen Geschäftspartnern nicht
12 mitgeteilt worden wäre und das Handeln von X. unter dem Aspekt des Gutglaubens- schutzes für die A. AG trotzdem rechtlich bindende Wirkungen entfaltet hätte. Aller- dings liegen derartige Umstände nicht vor. Es ist zwar unklar, ob die A. AG selbst, wie im Schreiben vom 17. Februar 2003 angekündigt, den Geschäftspartnern die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit X. mitgeteilt hatte. Offen gelassen werden kann ferner, ob X. selbst B. Ende Februar/anfangs März 2003 telefonisch informiert hat, dass er nicht mehr für die A. AG tätig sei (vgl. die entsprechenden Aussagen von X. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. Juni 2003, act. 4.22, sowie vom 5. August 2003, act. 4.39). Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht ergibt sich nämlich rechtsgenüglich aus dem Schreiben vom 1. März
2003. Der Berufungsklägerin ist insofern zuzustimmen, dass X. im fraglichen Schrei- ben nicht explizit erklärte, er handle nicht mehr für die A. AG und besitze entspre- chend keine Vertretungsbefugnis mehr. Doch ergibt sich dies aus den Umständen mit der notwendigen Deutlichkeit. So trat X. gegenüber B., wie bereits erwähnt, nicht als Vertreter der A. AG, sondern in eigenem Namen auf, was sich im Übrigen bereits aus dem Zweck des Schreibens ergibt. Darin informierte X. nämlich seinen Ge- schäftspartner beispielsweise, dass er gegenüber der A. AG, für die er in der Ver- gangenheit als Subunternehmer gearbeitet habe, finanzielle Forderungen habe, dass die A. AG nun behaupte, er habe gar nie für sie Verträge abschliessen können, so dass die entsprechenden Verträge mit ihm persönlich und nicht mit der A. AG geschlossen worden seien, dass die Zahlungen für ausgeführte und künftige Arbei- ten an ihn und nicht an die A. AG zu leisten seien sowie dass er trotz anderweitiger Anordnung der A. AG für das fragliche Projekt weiterarbeiten werde. X. legte damit seine Sicht der Verhältnisse dar, nämlich in eigenem Namen und in eigenem Auftrag gehandelt zu haben. Auch wenn X. daher den arabischen Geschäftspartnern früher als Vertreter der A. AG gegenüber getreten war, so war dies im Tatzeitpunkt am 1. März 2003 aufgrund des Gesagten nicht mehr der Fall. Vielmehr machte X. geltend, bereits früher keine Vertretungsbefugnis für die A. AG gehabt zu haben. Unter die- sen Umständen wurde der Widerruf der Ermächtigung B. zweifellos mitgeteilt bzw. gar nicht der Anschein erweckt, eine Ermächtigung bestehe noch. Auch unter die- sem Aspekt ist daher nicht von einer strafrechtlich relevanten Ermächtigung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB auszugehen. Hinzu kommt, dass das Verhalten von X. für die A. AG keine rechtlichen Bindungen bewirkte. Nach bereits geäusserter Ansicht des Gerichts deutet einiges darauf hin, dass die A. AG und nicht X. Partei der fraglichen Verträge mit der V. bzw. der N. war, und es sich daher bei der gegen- teiligen Aussage von X. um eine reine Schutzbehauptung handelt, mit dem Zweck, sich weiterhin Aufträge aus dem arabischen Raum zu sichern sowie zu rechtferti- gen, weshalb er die Entschädigung für die im Auftragsverhältnis für die A. AG er-
13 brachten Arbeiten erhalten sollte. Die Berufungsklägerin bringt in diesem Zusam- menhang vor, durch die unwahre Behauptung von X., die Verträge seien mit ihm persönlich zustande gekommen, sei die A. AG rechtlich gebunden worden, indem die Gesellschaft nicht mehr als Gläubigerin des geschuldeten Betrags habe auftre- ten können. Dies trifft nun aber nicht zu. Art. 158 Ziff. 2 StGB erfasst nur Konstella- tionen, in denen ein Vertreter in Missbrauch seiner Vertretungsmacht für den Ver- tretenen rechtliche Bindungen eingeht. Wie bereits erwähnt, handelte X. im erwähn- ten Schreiben vom 1. März 2003 aber nicht als Vertreter. Er gab nicht vor, im Namen und im Auftrag der A. AG zu erklären, dass nicht die Letztere, sondern X. vertragli- che Verpflichtungen mit der arabischen Firma eingegangen und die A. AG daher nicht Gläubigerin der entsprechenden Forderung sei. Diese Erklärung gab er viel- mehr einseitig, in eigener Person ab, was nicht zu einem rechtswirksamen Verzicht der A. AG auf die Gläubigerstellung führen kann und darf. Es kommt hinzu, dass die Vertragspartnerin ihrerseits die Möglichkeit hatte, zu prüfen, ob sie die Gelder nur der A. AG oder X. überweisen sollte, um ihren Vertragspflichten rechtswirksam nachzukommen. So richtete die V. nach Aussagen von C. anfangs 2004 denn auch eine Aufforderung an die A. AG, die noch ausstehenden Forderungen per 31. De- zember 2003 zu melden (vgl. act. 4.73, 4.73/50). Unter diesen Umständen wurde die A. AG durch die einseitige Erklärung von X. aber nicht vom Auftreten als Gläu- bigerin des geschuldeten Betrags rechtswirksam abgehalten. Aufgrund des Gesagten fehlt es für die Anwendung von Art. 158 Ziff. 2 StGB nicht nur am Handeln in fremdem Namen, sondern auch an einer Ermächtigung, da eine solche unbestrittenermassen nicht bestand und auch nicht vorgespiegelt wurde, es bestehe eine solche. X. hat damit keine ihm im Aussenverhältnis zukom- mende Vertretungsmacht dazu benutzt, eine im Innenverhältnis bestehende Vertre- tungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben. Die Handlungsweise von X. stellt daher kein objektiv tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 158 Ziff. 2 StGB dar. Auch in sub- jektiver Hinsicht ist der genannte Tatbestand nicht erfüllt. Namentlich kann X. nicht nachgewiesen werden, dass er den Willen hatte, eine Ermächtigung zu missbrau- chen, da er sich ja gerade auf sein angeblich schon früher fehlendes Vertretungs- verhältnis zur A. AG berief. Zusammenfassend erweist sich der von der Vorinstanz betreffend Anklage- punkt 1 vorgenommene Freispruch als rechtmässig und die Berufung ist diesbezüg- lich abzuweisen.
14 c.aa. In Ziffer 2 der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, nach Auflösung der Zusammenarbeit mit der A. AG auch die Firma W. (Y./A) sowie die Z. AG (AA./D) auf dieselbe Weise wie in Ziffer 1 der Anklageschrift dargestellt angewiesen zu ha- ben, von der A. AG gestellte Rechnungen in Höhe von ca. Fr. 16'000.-- (W.) bzw. ca. Fr. 1'750.-- (Z. AG) an ihn bzw. an seine Einzelfirma J. AG zu bezahlen. Die Firma Z. AG soll den Angaben des Angeklagten zufolge den erwähnten Betrag in Höhe von ca. Fr. 1'750.-- bezahlt haben. bb. Die Staatsanwaltschaft stützt sich für diese Anklage auf die Aussagen von X. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. Juni 2003 (act. 4.22). Dort gab der Berufungsbeklagte an, Forderungen, die ihm gegenüber der A. AG zugestanden hätten, an die W. und die Z. AG abgetreten zu haben, um als Ge- genleistung die entsprechenden Geldbeträge zu erhalten, wobei eine Zahlung of- fenbar nur von der Z. AG eingegangen ist. Zusätzlich bezieht sich die Staatsanwalt- schaft gemäss Ausführungen in der Berufungsschrift auf ein sich in den Akten be- findendes Schreiben von X. an „Geschäftsfreunde“. Dieses stimme inhaltlich damit überein, was X. in der erwähnten Einvernahme ausgesagt habe. Unter diesen Um- ständen habe der Berufungsbeklagte eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB bzw. einen Versuch dazu begangen. cc. Auch in diesem Fall ist zunächst festzustellen, dass X. gegenüber den erwähnten Unternehmungen in eigenem Namen und nicht als Stellvertreter, Bevoll- mächtigter oder Geschäftsführer der A. AG auftrat. Es fehlt somit an einer wesent- lichen Voraussetzung für ein Stellvertretungsverhältnis im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB. Überdies besass X. auch hier infolge Auflösung der vertraglichen Beziehun- gen zur A. AG keinerlei Ermächtigung mehr, die A. AG zu vertreten. Derartiges gab er im Übrigen auch nicht vor. Auch aus dem sich in den Akten befindenden Schrei- ben an „Geschäftsfreunde“ - sollte dies tatsächlich an die erwähnten Unternehmun- gen versandt worden sein, was nicht bewiesen ist - geht klar hervor, dass die ver- tragliche Beziehung zwischen der A. AG und X. nicht mehr bestand und jener ent- sprechend weder im Namen der A. AG auftrat, noch diese rechtlich binden wollte. Indem X. das Ende der vertraglichen Beziehungen mit der A. AG offen legte, brachte er entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin klar zum Ausdruck, dass er nicht mehr befugt war, für die A. AG zu handeln. Unter diesen Umständen musste für die W. sowie die Z. AG selbst bei allfälliger missverständlicher Formulierung auch er- kennbar sein, dass X. nicht berechtigt war, über offene Forderungen der A. AG zu verfügen, insbesondere da er, wie bereits erwähnt, weder im Namen und im Auftrag der A. AG handelte noch derartiges vorgab. X. will gegen die A. AG Forderungen
15 im Betrag von ca. Fr. 470'000.-- (vgl. act. 4.33) beziehungsweise nach entsprechen- den Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung von über Fr. 500'000.-- haben. Diese eigenen Forderungen trat er in eigenem Namen an die W. und die Z. AG ab, was ihm, hätte er als Vertreter der A. AG gehandelt, gar nicht möglich gewesen wäre, da er diesfalls über fremde Forderungen verfügt hätte. Im Übrigen kann ein Gläubiger eine ihm zustehende Forderung nach Art. 164 Abs. 1 OR ohne Einwilli- gung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Durch die Abtretung geht die Forderung vom Abtretenden, dem Zedenten, auf den Zessionar über, der neuer Gläubiger wird. Was das Bestehen der abgetretenen Forderungen betrifft, so ist festzuhalten, dass diese in dem Bestand auf den Zessionar übergehen, wie sie es beim Gläubiger hatten. Da die Abtretung auch gegen den Willen des Schuldners stattfinden kann, darf sich dessen materiell-rechtliche Lage durch den Forderungs- übergang nicht verschlechtern (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Obligationenrecht, All- gemeiner Teil, 8. Aufl., G. 2003, Nr. 3681 ff.). Daher erwuchsen der A. AG durch die Abtretung der Forderungen durch X. keine Nachteile, ihre Forderungen gegenüber der W. bzw. der Z. AG wurden nicht vereitelt. Sollte die Forderung von X. nämlich nicht oder nicht im behaupteten Umfang bestehen, so müsste die A. AG sich diese von den erwähnten Unternehmungen auch nicht verrechnungshalber entgegenhal- ten lassen. Auch in diesem Anklagepunkt missbrauchte X. aufgrund des Gesagten keine Ermächtigung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB, da er weder in fremdem Namen handelte, noch über eine Ermächtigung verfügte bzw. dies vorgab. Daher erweist sich der von der Vorinstanz vorgenommene Freispruch vom Vorwurf der Verletzung von Art. 158 Ziff. 2 StGB bzw. dem Versuch hierzu als rechtmässig und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.a. Einer Veruntreuung macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermö- genswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Vom Begriff der anvertrauten Vermögenswerte gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden unter anderem Forderungen und Buchgeld erfasst (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Ba- sel 2003, N 29 zu Art. 138 StGB). Als dem Täter anvertraut gilt, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu ver- wenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 119, 118 IV 33, 117 IV 257). Veruntreut werden kann nur, was in di-
16 rekter (in fremdem Namen auf fremde Rechnung) oder indirekter (in eigenem Na- men auf fremde Rechnung) Stellvertretung eines Dritten empfangen wird (BGE 118 IV 241 f.) b. Die Staatsanwaltschaft bringt in der Berufung vor, das dem Berufungs- beklagten im Anklagepunkt 1 zur Last gelegte Verhalten lasse sich, wenn nicht als ungetreue Geschäftsbesorgung, dann als (versuchte) Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB qualifizieren. Die Forderung der A. AG sei dem Angeklagten anvertraut gewesen, da jener im Auftrag der A. AG mit den arabischen Geschäfts- partnern verhandelt habe und Verfügungsmacht über die Gelder gehabt habe, die aufgrund der Leistungen der A. AG dieser zugestanden seien. Indem X. die arabi- schen Partner angewiesen habe, die offenen Beträge auf ein eigenes Konto zu überweisen, habe er versucht, die Forderung der A. AG in Bereicherungsabsicht und in seinem Nutzen zu verwenden. Die Frage der Veruntreuung stelle sich in der- selben Weise im zweiten Anklagepunkt. Der amtliche Verteidiger macht geltend, die Argumentation der Staatsanwalt- schaft verletze das Anklageprinzip, da weder in der Anklageschrift noch anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz der Vorhalt der Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gemacht worden sei. Sodann liege eine Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Vornherein nicht vor. c.aa. Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden ei- nerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend kon- kretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungs- rechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 353 f. mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebe- nen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde, was im Kanton Graubünden in Art. 125 Abs. 4 Satz 1 StPO aus- drücklich festgehalten wird. Unabhängig vom Anklageprinzip hat ein Angeklagter direkt aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter gewissen Umständen ein Anrecht, vor einer Verurteilung gemäss anderer als der von der Anklagebehörde genannten Strafbestimmungen zu dieser Veränderung Stellung nehmen zu können (BGE 126 I 19 ff). So bestimmt Art. 125 Abs. 4 Satz 2 StPO, dass eine Beurteilung des Angeklagten aufgrund schärferer Strafbestimmungen als der in der Anklage an-
17 gerufenen nur erfolgen darf, wenn der Angeklagte vorher darauf hingewiesen wor- den ist und Gelegenheit hatte, sich dazu auszusprechen. bb. Da sich der Anklagegrundsatz aufgrund des Gesagten nur auf die Bin- dung des Gerichts an den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber auf dessen rechtliche Würdigung bezieht, und sich der Kantonsgerichtsaus- schuss für die Beurteilung der Frage, ob eine Veruntreuung vorliegt, nur auf den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt stützt, liegt in casu keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Zudem wurde der Anspruch des Berufungsbeklagten auf rechtliches Gehör gewahrt, da er in der Vernehmlassung zur Berufung sowie an- lässlich der Berufungsverhandlung zu dem in der Berufungsschrift erstmals vorge- brachten Vorwurf der Veruntreuung Stellung nehmen konnte und dies auch tat. Un- ter diesen Umständen erweist sich die Prüfung der Frage, ob X. eine Veruntreuung begangen hat, als zulässig. d.aa. Damit die Forderung der A. AG auf Bezahlung des Werklohns gegenü- ber den arabischen Geschäftspartnern als X. anvertraut erachtet werden könnte, wäre im Sinne der einleitenden Ausführungen erforderlich, dass er diese aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung im Interesse der A. AG zu verwalten hatte. Dies trifft nicht zu. Zwar geht aus den Akten hervor, dass X. alleini- ger Verhandlungs- und Ansprechpartner für die Geschäftspartner im arabischen Raum war und ihm daher während der Dauer der Zusammenarbeit mit der A. AG zweifellos eine gewisse Verfügungsmacht über die Forderungen diesen gegenüber zukam. Im Tatzeitpunkt bestanden indes keinerlei vertragliche Beziehungen mehr zwischen der A. AG und X., weshalb die entsprechende Forderung dem letzteren weder ausdrücklich noch stillschweigend anvertraut war. Zudem machte X. gegenü- ber B. eine eigene, und nicht eine ihm von der A. AG anvertraute Forderung geltend. Objekt einer Anvertrauung kann aber, wie bereits erwähnt, nur sein, was der Täter in direkter oder indirekter Stellvertretung für Dritte empfängt und nicht für sich selbst. Daher ist in Punkt 1 der Anklageschrift das Vorliegen einer versuchten Veruntreu- ung zu verneinen. bb. Dasselbe gilt im Hinblick auf Punkt 2 der Anklageschrift. Infolge Auf- hebung der vertraglichen Beziehungen zwischen der A. AG und X. waren dem Letz- teren keinerlei Forderungen der A. AG mehr anvertraut, weder ausdrücklich noch stillschweigend, und entsprechend auch nicht die Forderungen der A. AG gegenü- ber der W. sowie der Z. AG. Daher liegt auch im zweiten Anklagepunkt aufgrund
18 fehlender anvertrauter Forderungen keine Veruntreuung bzw. kein Versuch dazu vor. 5. Ist die Berufung aufgrund des Gesagten vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Dem amtlichen Verteidiger wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen (Art. 160 Abs. 4 StPO), wobei der geltend gemachte Betrag von Fr. 2'219.25 als ange- messen erscheint.
19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Dem amtlichen Verteidiger wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'219.25 zugesprochen. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc